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1130 Wien
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Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
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F&E-Vertrag


Zwischen:

     

    Auftraggeber
    Name: [Name des Auftraggebers]
    Anschrift: [Adresse des Auftraggebers]
    Vertreten durch: [Name des Vertreters]

     

    Forschungseinrichtung(en)

      Forschungseinrichtung 1:
      Name: [Name der Einrichtung]
      Anschrift: [Adresse]
      Vertreten durch: [Name des Vertreters]

      Forschungseinrichtung 2 (falls mehrere beteiligt sind):
      Name: [Name der Einrichtung]
      Anschrift: [Adresse]
      Vertreten durch: [Name des Vertreters]

(im Folgenden gemeinsam „Parteien“ genannt)


Präambel

Die Forschungseinrichtungen verfügen über spezifisches Know-how und die technischen Ressourcen zur Entwicklung von [Beschreibung der technischen Erfindung]. Der Auftraggeber beauftragt die Forschungseinrichtungen mit der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts, bei dem sämtliche verwertbaren Ergebnisse und Rechte dem Auftraggeber zustehen sollen.


§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Die Forschungseinrichtungen verpflichten sich, im Rahmen dieses Vertrags [Beschreibung der Erfindung oder des Forschungsziels] zu entwickeln und umzusetzen.

  2. Die Ergebnisse umfassen insbesondere:

    • Technische Lösungen, Daten, Prototypen und Modelle;
    • Patentanmeldungen und Schutzrechte (nationale, europäische und PCT-Anmeldungen);
    • Gebrauchsmuster und Know-how.
  3. Alle Rechte an den verwertbaren Ergebnissen und deren Schutzrechten gehen gemäß § 6 auf den Auftraggeber über.


§ 2 Laufzeit

  1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch alle Parteien in Kraft und gilt bis zum erfolgreichen Abschluss des Projekts oder [definierte Dauer, z. B. 24 Monate].
  2. Eine Verlängerung der Laufzeit ist einvernehmlich schriftlich zu vereinbaren.


§ 3 Mitwirkungspflichten

  1. Forschungseinrichtungen:

    • Bereitstellung von Personal, Equipment und Know-how zur Durchführung der vereinbarten Forschungsarbeiten.
    • Vollständige Dokumentation der Ergebnisse.
    • Mitwirkung bei der Erstellung von Patentanmeldungen gemäß § 5.
  2. Auftraggeber:

    • Bereitstellung von finanziellen Mitteln und gegebenenfalls technischer Unterstützung.
    • Rechtzeitige Ãœbermittlung notwendiger Informationen und Anforderungen.
  3. Beide Parteien verpflichten sich zu einer engen Zusammenarbeit und regelmäßigen Abstimmungen.


§ 4 Geheimhaltung

  1. Vertrauliche Informationen:
    Alle Informationen, die im Rahmen dieses Vertrags ausgetauscht werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach vertraulich sind, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeheimSchG).

  2. Verpflichtungen:

    • Keine Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung.
    • Nutzung der Informationen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags.
  3. Dauer der Geheimhaltung:
    Die Geheimhaltungspflichten gelten während der Laufzeit dieses Vertrags und für einen Zeitraum von [z. B. 5 Jahren] nach Vertragsende.

  4. Ausnahmen:
    Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die:

    • Öffentlich bekannt sind oder bekannt werden, ohne dass dies durch eine der Parteien verschuldet wurde;
    • Dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren;
    • Aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.


§ 5 Schutzrechte und Patentanmeldungen

  1. Patentanmeldungen:
    Die Forschungseinrichtungen verpflichten sich, den Auftraggeber bei der Ausarbeitung und Einreichung von nationalen, europäischen und internationalen (PCT) Patentanmeldungen sowie von Gebrauchsmustern zu unterstützen.

  2. Mitwirkungspflichten:

    • Vollständige Offenlegung aller Forschungsergebnisse, die für Patentanmeldungen relevant sind.
    • Unterzeichnung aller notwendigen Dokumente für die Einreichung und Aufrechterhaltung der Schutzrechte.
  3. Auftraggeberrechte:

    • Alle Schutzrechte, einschließlich Patente, Gebrauchsmuster und Designs, stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu.
    • Die Forschungseinrichtungen verzichten auf jegliche Ansprüche an den Schutzrechten, außer wenn ausdrücklich vereinbart.


§ 6 Übertragung von Verwertungsrechten

  1. Sämtliche verwertbaren Ergebnisse des Projekts, einschließlich aller geistigen Eigentumsrechte, gehen mit ihrer Entstehung automatisch und exklusiv auf den Auftraggeber über.

  2. Die Forschungseinrichtungen erklären sich bereit, alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen, um die Übertragung der Rechte sicherzustellen.

  3. Die Forschungseinrichtungen behalten keine stillschweigenden Nutzungs- oder Verwertungsrechte, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.


§ 7 Nicht-Angriffsklausel

  1. Die Forschungseinrichtungen verpflichten sich, die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der vom Auftraggeber eingereichten Schutzrechte weder direkt noch indirekt anzufechten.

  2. Ein Verstoß gegen diese Klausel gilt als wesentlicher Vertragsbruch und berechtigt den Auftraggeber zur Geltendmachung von Schadensersatz.


§ 8 Know-how-Schutz

  1. Die Forschungseinrichtungen verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Projekts entwickelte oder übertragene Know-how als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

  2. Der Schutz umfasst insbesondere:

    • Technische Daten, Verfahren und Methoden;
    • Ergebnisse von Tests und Studien.
  3. Die Forschungseinrichtungen sind verpflichtet, Schutzmaßnahmen gemäß GeheimSchG zu ergreifen, um die Vertraulichkeit des Know-hows zu gewährleisten.


§ 9 Vergütung

  1. Der Auftraggeber zahlt den Forschungseinrichtungen eine Vergütung in Höhe von [Betrag in €]. Die Zahlung erfolgt in folgenden Raten:

    • [Prozentsatz] bei Vertragsbeginn;
    • [Prozentsatz] nach Vorlage der Zwischenergebnisse;
    • [Prozentsatz] nach Abschluss des Projekts.
  2. Weitere Zahlungen für notwendige Schutzrechtsanmeldungen oder Wartungskosten werden vom Auftraggeber getragen.


§ 10 Haftung

  1. Die Forschungseinrichtungen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn haftet keine der Parteien.
  3. Der Auftraggeber stellt die Forschungseinrichtungen von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwertung der Ergebnisse entstehen, es sei denn, diese basieren auf Fehlern der Forschungseinrichtungen.


§ 11 Vertragsbeendigung

  1. Der Vertrag kann von jeder Partei aus wichtigem Grund gekündigt werden, insbesondere bei:

    • Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten;
    • Insolvenz einer Partei.
  2. Bei Vertragsbeendigung gehen alle bis dahin erzielten Ergebnisse auf den Auftraggeber über.


§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Rechtswahl
    Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  2. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist [Ort].

  3. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.

  4. Schriftform
    Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.


Anhang A: Projektbeschreibung

  • [Detaillierte Beschreibung des Forschungsziels]

Anhang B: Liste der Schutzrechte

  • [Erwartete Schutzrechte wie Patente und Gebrauchsmuster]


Ort, Datum:

Auftraggeber:


[Name, Unterschrift]

Forschungseinrichtung 1:


[Name, Unterschrift]

Forschungseinrichtung 2:


[Name, Unterschrift]


Erläuterungen

Dieser Vertrag bietet klare Regelungen für Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie den Schutz der Ergebnisse. Ergänzungen wie Erfolgsboni oder langfristige Lizenzvereinbarungen können je nach Projekt hinzugefügt werden.

 

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