Löschungsverfahren gegen GebrauchsmusterDas Löschungsverfahren gegen Gebrauchsmuster ist ein spezielles Verfahren, das darauf abzielt, ein eingetragenes Gebrauchsmuster zu widerrufen, wenn es die rechtlichen Voraussetzungen für den Schutz nicht erfüllt. Im Gegensatz zu Patenten werden Gebrauchsmuster ohne vorherige inhaltliche Prüfung eingetragen, was das Löschungsverfahren zu einem wesentlichen Instrument zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit macht.
I. Rechtsgrundlage- Deutschland:
- §§ 13–18 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) regeln das Verfahren.
- Europa/International:
- Das Gebrauchsmusterrecht ist in vielen Ländern ähnlich, jedoch gibt es in der EU kein einheitliches europäisches Gebrauchsmuster.
- Länder wie Österreich oder Frankreich haben nationale Gebrauchsmusterregelungen.
II. Zuständigkeit- Deutschland:
- Zuständig ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), speziell die Gebrauchsmusterabteilung.
- Streitigkeiten im weiteren Verlauf können vor dem Bundespatentgericht (BPatG) ausgetragen werden.
III. LöschungsgründeEin Gebrauchsmuster kann gelöscht werden, wenn es gegen eine der folgenden Voraussetzungen verstößt: Fehlende Schutzfähigkeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG): - Das Gebrauchsmuster ist nicht neu.
- Es beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt.
- Es ist nicht gewerblich anwendbar.
Unzulässige Erweiterung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG): - Der Gegenstand des Gebrauchsmusters geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
Sonstige gesetzliche Ausschlussgründe (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG): - Das Gebrauchsmuster betrifft einen nicht schutzfähigen Gegenstand, z. B. ein Verfahren.
IV. Verfahrensschritte1. Einleitung des LöschungsverfahrensWer kann den Antrag stellen? - Jede Person kann den Antrag stellen, sofern ein rechtliches Interesse nachgewiesen wird.
- Ein rechtliches Interesse besteht beispielsweise bei Wettbewerbern oder Personen, die durch das Gebrauchsmuster beeinträchtigt werden.
Antragstellung beim DPMA: - Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die Löschungsgründe enthalten.
- Erforderliche Angaben:
- Registernummer des Gebrauchsmusters,
- Begründung des Antrags mit Beweismitteln (z. B. Stand der Technik, Veröffentlichungen).
Gebühren: - Die Löschungsgebühr beträgt 300 €.
2. Prüfung des Antrags durch das DPMA
3. Mündliche Verhandlung (optional)- Falls erforderlich, setzt das DPMA eine mündliche Verhandlung an, in der die Parteien ihre Argumente darlegen können.
4. Entscheidung
V. Rechtsmittel1. Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG)Zuständigkeit: - Das BPatG prüft die Entscheidung des DPMA auf sachliche und rechtliche Fehler.
Frist: - Die Beschwerde muss innerhalb von 1 Monat nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden.
Verfahrensdauer: - 1–2 Jahre, abhängig von der Komplexität des Falls.
2. Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH)Voraussetzungen: - Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Entscheidung des BPatG grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Verfahrensfehler vorliegt.
Frist: - 1 Monat nach Zustellung der BPatG-Entscheidung.
Dauer:
VI. Alternativen zum LöschungsverfahrenNichtangriffsvereinbarung: - Eine außergerichtliche Einigung mit dem Inhaber des Gebrauchsmusters, um eine Nutzung zu ermöglichen.
Verletzungsabwehr: - Einwendungen gegen die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters im Rahmen eines Verletzungsverfahrens.
Lizenzverhandlungen: - Erwerb einer Nutzungslizenz, um Konflikte zu vermeiden.
VII. Dauer des Löschungsverfahrens- Erstinstanzliches Verfahren beim DPMA:
- Beschwerde beim BPatG:
- Rechtsbeschwerde beim BGH:
VIII. Zusammenfassung der ErgebnisseVerfahrensschritt | Mögliches Ergebnis |
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Prüfung durch das DPMA | - Abweisung des Löschungsantrags - Teilweise Löschung - Vollständige Löschung | Beschwerde zum BPatG | - Bestätigung der DPMA-Entscheidung - Änderung der Entscheidung | Rechtsbeschwerde zum BGH | - Grundsätzliche Klärung von Rechtsfragen |
IX. Strategische ÜberlegungenLöschungsverfahren: - Geeignet, wenn keine dringende Rechtsverletzung vorliegt.
- Kostengünstiger als ein Verletzungsprozess.
Alternativen: - Einspruch oder Nichtigkeitsklage, wenn parallele Patente betroffen sind.
Das Löschungsverfahren gegen Gebrauchsmuster ist eine effektive Möglichkeit, unberechtigte Schutzrechte anzufechten, insbesondere da Gebrauchsmuster ohne vorherige inhaltliche Prüfung eingetragen werden. Eine sorgfältige Begründung und fundierte Beweismittel sind entscheidend für den Erfolg. |