Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) und angrenzende RegelungenDas Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) in Deutschland setzt die EU-Richtlinie 2016/943 um und regelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Es definiert Geschäftsgeheimnisse, schützt sie vor unbefugtem Erwerb, Nutzung und Offenlegung, und regelt Ansprüche und Rechtsfolgen bei Verletzungen. Das GeschGehG steht in engem Zusammenhang mit weiteren Gesetzen und EU-Regelungen.
I. Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG)1. Ziel und Anwendungsbereich- Ziel:
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unbefugter Aneignung, Nutzung und Offenlegung.
- Anwendungsbereich:
- Gilt für Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Einzelpersonen, die Geschäftsgeheimnisse besitzen.
2. Wichtige Regelungen im GeschGehGa) Definition von Geschäftsgeheimnissen (§ 2 Nr. 1 GeschGehG)Ein Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn: - Die Information geheim ist (weder allgemein bekannt noch leicht zugänglich).
- Die Information wirtschaftlichen Wert hat, weil sie geheim ist.
- Angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, um die Geheimhaltung zu sichern.
Beispiele: - Produktionsverfahren, Kundenlisten, Rezepturen, strategische Pläne.
b) Unbefugte Handlungen (§ 4 GeschGehG)Verboten sind: - Unbefugter Erwerb:
- Durch Diebstahl, Spionage, Täuschung oder Hacking.
- Unbefugte Nutzung:
- Verwendung der Informationen ohne Zustimmung.
- Unbefugte Offenlegung:
- Weitergabe an Dritte, z. B. durch ehemalige Mitarbeiter.
c) Zulässige Handlungen (§ 5 GeschGehG)Der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sind unter bestimmten Umständen erlaubt: - Reverse Engineering (Rückentwicklung):
- Analyse eines rechtmäßig erworbenen Produkts.
- Whistleblowing:
- Offenlegung von Informationen zur Aufdeckung rechtswidriger Handlungen.
- Pressefreiheit:
- Nutzung von Informationen im öffentlichen Interesse.
d) Ansprüche bei Verletzungen (§§ 6–10 GeschGehG)Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses hat folgende Ansprüche: - Unterlassung (§ 6):
- Verbot der Nutzung oder Weitergabe.
- Beseitigung (§ 7):
- Rückruf oder Vernichtung rechtswidrig hergestellter Produkte.
- Schadenersatz (§ 10):
- Ersatz des entstandenen Schadens, z. B. durch Lizenzanalogie oder Gewinnherausgabe.
e) Strafrechtliche Regelungen (§§ 23–24 GeschGehG)- Strafen bei vorsätzlicher Verletzung:
- Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
- Bei geschäftsmäßiger Tatbegehung: Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
- Tatbestände:
- Unbefugter Erwerb, Nutzung oder Offenlegung.
3. Verfahren nach dem GeschGehGa) Gerichtsverfahren (§§ 15–22 GeschGehG)- Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen bei Geschäftsgeheimnisverletzungen.
- Schutzmaßnahmen während des Prozesses:
- Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse auch vor Gericht (§ 16 GeschGehG).
b) Verjährung (§ 21 GeschGehG)- Ansprüche aus dem GeschGehG verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis der Verletzung.
II. EU-Richtlinie 2016/943Die EU-Richtlinie 2016/943 („Know-how-Richtlinie“) bildet die Grundlage für das GeschGehG. Sie hat folgende Ziele: - Harmonisierung:
- Vereinheitlichung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen in der EU.
- Förderung des Wettbewerbs:
- Schutz von Innovationen und Geschäftsmodellen vor Industriespionage.
- Definition und Schutzmaßnahmen:
- Einheitliche Begriffsbestimmungen und Regelungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
III. Angrenzende Regelungen und Gesetze1. Zivilrechtliche Regelungen- BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
- § 823 Abs. 1: Anspruch auf Schadenersatz bei Verletzung von Rechten.
- § 826: Schadenersatz bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
- HGB (Handelsgesetzbuch):
- § 17 UWG (früher im HGB geregelt): Schutz vor Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch Mitarbeiter.
2. Arbeitsrecht- Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG):
- Regelt den Umgang mit Erfindungen von Arbeitnehmern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.
- Arbeitsverträge:
- Geheimhaltungsklauseln und Wettbewerbsverbote sichern Geschäftsgeheimnisse im Arbeitsverhältnis.
3. Wettbewerbsrecht- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
- Schutz vor unlauteren Handlungen wie Industriespionage oder Nachahmung (§§ 3, 4 UWG).
4. Strafrecht- StGB (Strafgesetzbuch):
- § 202a StGB: Ausspähen von Daten.
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen.
5. Datenschutzrecht- DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung):
- Schutz personenbezogener Daten, die oft auch Bestandteil von Geschäftsgeheimnissen sind.
- BDSG (Bundesdatenschutzgesetz):
- Nationale Ergänzung zur DSGVO, insbesondere zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen.
IV. Schutzmaßnahmen nach dem GeschGehG und angrenzenden Regelungen1. Technische Schutzmaßnahmen- Zugangsbeschränkungen (Passwörter, IT-Sicherheit).
- Verschlüsselung sensibler Daten.
- Nutzung von VPNs und Firewalls.
2. Organisatorische Maßnahmen- Einführung eines Informationssicherheitsmanagements (ISMS).
- Schulungen der Mitarbeiter.
- Erstellung eines Schutzkonzepts für vertrauliche Daten.
3. Vertragliche Schutzmaßnahmen- Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs).
- Wettbewerbs- und Verwertungsklauseln in Arbeits- und Kooperationsverträgen.
V. Alternativen und Ergänzungen zum GeschGehGPatentschutz: - Für technische Innovationen, die öffentlich geschützt werden sollen.
- Vorteil: Starker Schutz durch Patent.
- Nachteil: Offenlegungspflicht.
Urheberrecht: - Schutz kreativer Werke, z. B. Software-Quellcodes.
Markenrecht: - Schutz von Kennzeichen, die Geschäftsgeheimnisse ergänzen können.
Gebrauchsmuster: - Schutz technischer Erfindungen mit kürzerer Schutzdauer.
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