ArbeitnehmererfindergesetzDas Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Erfindungen, die Arbeitnehmer während ihres Beschäftigungsverhältnisses machen. Es gewährleistet einen Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Hier eine Übersicht der wichtigsten Normen des ArbEG mit Erklärungen und Beispielen:
§ 1 - BegriffsbestimmungenInhalt:Erfindungen von Arbeitnehmern werden in zwei Kategorien eingeteilt: - Diensterfindungen: Erfindungen, die in Ausführung der dienstlichen Tätigkeit oder auf Erfahrungen des Unternehmens beruhen.
- Freie Erfindungen: Erfindungen, die weder in Ausführung der dienstlichen Tätigkeit noch unter Nutzung von Unternehmensressourcen gemacht wurden.
Beispiel:- Diensterfindung: Ein Ingenieur entwickelt während seiner Arbeit für ein Maschinenbauunternehmen eine neue Schweißtechnik. Diese Erfindung ist eine Diensterfindung, da sie aus seiner beruflichen Tätigkeit hervorgeht.
- Freie Erfindung: Ein Softwareentwickler programmiert in seiner Freizeit ein innovatives Videospiel. Da dies außerhalb seines Arbeitsbereichs liegt, handelt es sich um eine freie Erfindung.
§ 2 - Anspruch auf ErfindungenInhalt:Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Diensterfindungen. Der Arbeitnehmer muss diese unverzüglich schriftlich melden. Freie Erfindungen stehen dem Arbeitnehmer zu, sofern keine Unternehmensressourcen genutzt wurden. Beispiel:Ein Chemiker entwickelt während seiner Arbeit eine neue chemische Verbindung. Er meldet die Erfindung dem Arbeitgeber. Dieser kann die Erfindung in Anspruch nehmen, da sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstanden ist.
§ 3 - Pflicht zur unverzüglichen MeldungInhalt:Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Diensterfindungen unverzüglich schriftlich und vollständig zu melden. Die Meldung muss den Erfindungsgegenstand und die Entstehungsumstände beschreiben. Beispiel:Ein Elektrotechniker entwickelt während eines Projekts eine effizientere Batterietechnologie. Er muss dies schriftlich beim Arbeitgeber melden, z. B. durch ein spezielles Meldeformular.
§ 6 - Inanspruchnahme der Erfindung durch den ArbeitgeberInhalt:Der Arbeitgeber kann eine gemeldete Diensterfindung innerhalb von vier Monaten in Anspruch nehmen. Schweigt der Arbeitgeber innerhalb dieser Frist, gilt die Erfindung automatisch als in Anspruch genommen. Beispiel:Ein Ingenieur meldet eine Erfindung am 1. Januar. Wenn der Arbeitgeber bis zum 30. April nicht reagiert, gilt die Erfindung als in Anspruch genommen.
§ 9 - VergütungspflichtInhalt:Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für die in Anspruch genommene Diensterfindung eine angemessene Vergütung zahlen. Die Vergütung richtet sich nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung. Beispiel:Eine neue Produktidee führt zu einem jährlichen Umsatz von 500.000 €. Der Arbeitnehmer erhält gemäß den Vergütungsrichtlinien 5 % des Gewinns, also 25.000 € jährlich.
§ 10 - Richtlinien für die VergütungInhalt:Die Vergütung wird anhand von Faktoren berechnet: - Nutzungswert der Erfindung.
- Beteiligung des Arbeitnehmers.
- Verwertungserfolg (z. B. Umsatzsteigerungen).
Beispiel:Ein Mitarbeiter erfindet ein Bauteil, das den Produktionsprozess um 10 % effizienter macht. Die Vergütung wird auf Basis der Einsparungen berechnet, die dem Unternehmen durch die Erfindung entstehen.
§ 11 - Veröffentlichungsrecht des ArbeitnehmersInhalt:Der Arbeitnehmer darf seine Erfindung veröffentlichen, wenn der Arbeitgeber diese nicht innerhalb von vier Monaten in Anspruch nimmt. Eine Veröffentlichung ist nur zulässig, wenn dadurch keine Geschäftsgeheimnisse verletzt werden. Beispiel:Ein Mitarbeiter entwickelt ein Open-Source-Tool, meldet es beim Arbeitgeber, und dieser nimmt es nicht in Anspruch. Der Arbeitnehmer darf es dann veröffentlichen.
§ 12 - Gemeinsame ErfindungenInhalt:Erfindungen, die von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam gemacht werden, stehen allen Beteiligten anteilig zu. Beispiel:Drei Mitarbeiter entwickeln gemeinsam eine neue Maschine. Die Vergütung wird entsprechend ihrer Beiträge aufgeteilt (z. B. 50 %, 30 %, 20 %).
§ 14 - Schutz der ArbeitnehmerInhalt:Arbeitgeber dürfen keine Vereinbarungen treffen, die die Rechte des Arbeitnehmers aus diesem Gesetz nachteilig verändern. Beispiel:Ein Vertrag, der vorsieht, dass der Arbeitnehmer auf jegliche Vergütung verzichtet, ist unwirksam.
§ 15 - StreitigkeitenInhalt:Streitigkeiten über Erfindungen können zunächst bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vorgebracht werden. Kommt keine Einigung zustande, kann der Fall vor ein Gericht gebracht werden. Beispiel:Ein Arbeitnehmer hält die gezahlte Vergütung für zu gering. Der Fall wird zunächst vor der Schiedsstelle verhandelt.
§ 18 - Rechte an freien ErfindungenInhalt:Freie Erfindungen stehen dem Arbeitnehmer zu. Der Arbeitgeber darf sie nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers nutzen. Beispiel:Ein Mitarbeiter entwickelt in seiner Freizeit eine Software, die nicht mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Der Arbeitgeber darf die Software nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Mitarbeiters verwenden.
§ 22 - Patent- und GebrauchsmusteranmeldungInhalt:Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine in Anspruch genommene Diensterfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Rechte an der Erfindung auf ihn übertragen werden. Beispiel:Ein Arbeitgeber verzögert die Anmeldung einer Erfindung. Der Arbeitnehmer fordert die Übertragung der Rechte und meldet die Erfindung selbst an.
§ 23 - VerwertungspflichtInhalt:Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die in Anspruch genommene Erfindung wirtschaftlich zu verwerten. Wird sie nicht verwertet, kann der Arbeitnehmer die Rückübertragung verlangen. Beispiel:Ein Arbeitgeber lässt ein Patent verfallen, ohne es zu nutzen. Der Arbeitnehmer fordert die Rechte zurück, um die Erfindung selbst zu verwerten.
§ 27 - Gebühren und KostenInhalt:Alle Kosten im Zusammenhang mit der Anmeldung, Verteidigung und Aufrechterhaltung der Patente trägt der Arbeitgeber. Beispiel:Ein Arbeitgeber nimmt eine Erfindung in Anspruch und trägt die Gebühren für die Anmeldung und die jährlichen Erhaltungsgebühren. |