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Schutz von Know-how nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG)

Das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) in Deutschland regelt den Schutz von Know-how und anderen nicht öffentlichen Informationen, die wirtschaftlichen Wert haben. Es setzt die EU-Richtlinie 2016/943 um und bietet Unternehmen eine Grundlage, vertrauliche Informationen vor unbefugter Nutzung oder Offenlegung zu schützen.


I. Grundlagen des Schutzes nach dem GeschGehG

1. Definition von Geschäftsgeheimnissen (§ 2 Nr. 1 GeschGehG)

Nach dem GeschGehG liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, wenn:

  • Die Information geheim ist:
    • Sie ist weder allgemein bekannt noch leicht zugänglich.
  • Sie wirtschaftlichen Wert hat:
    • Aufgrund ihrer Geheimhaltung hat die Information einen kommerziellen Vorteil.
  • Angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden:
    • Der Inhaber hat Maßnahmen ergriffen, um die Geheimhaltung sicherzustellen (z. B. NDAs, IT-Sicherheit).

Beispiele für schützenswertes Know-how:

  • Technisches Know-how: Produktionsverfahren, Baupläne, technische Zeichnungen.
  • Geschäftsstrategien: Marketingpläne, Vertriebsmethoden.
  • Kunden- und Lieferantendatenbanken.
  • Rezepturen und Formeln: z. B. das Rezept für Coca-Cola.


2. Schutzbereich

  • Zivilrechtlicher Schutz:
    • Unbefugte Aneignung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen ist verboten.
  • Strafrechtlicher Schutz:
    • Bestimmte Verstöße können strafrechtlich verfolgt werden (§§ 23–24 GeschGehG).


II. Voraussetzungen für den Schutz

Der Schutz nach dem GeschGehG besteht nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Geheimhaltung der Informationen

  • Maßnahmen:
    • Unternehmen müssen aktiv dafür sorgen, dass die Informationen geheim bleiben.
    • Beispiele:
      • Verschlüsselung sensibler Daten,
      • Zugriffsbeschränkungen,
      • Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern.

2. Wirtschaftlicher Wert

  • Die Information muss einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, z. B. durch Wettbewerbsvorteile oder Einsparungen.

3. Angemessene Schutzmaßnahmen

  • Beispiele für Schutzmaßnahmen:
    • Organisatorische Maßnahmen: Schulung der Mitarbeiter, interne Richtlinien.
    • Technische Maßnahmen: Passwortschutz, Firewall, IT-Sicherheitskonzepte.
    • Vertragliche Maßnahmen: NDAs, Wettbewerbsverbote.


III. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

1. Unbefugte Handlungen (§ 4 GeschGehG)

Folgende Handlungen sind verboten, wenn sie unbefugt erfolgen:

  • Aneignung:
    • Durch Diebstahl, Spionage, Hacking oder ähnliche unrechtmäßige Methoden.
  • Nutzung:
    • Z. B. Verwendung eines Geschäftsgeheimnisses für die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts.
  • Offenlegung:
    • Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Inhabers.


2. Ausnahmen vom Schutz (§ 5 GeschGehG)

Bestimmte Handlungen sind zulässig:

  • Whistleblowing:
    • Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zur Aufdeckung rechtswidriger oder unethischer Handlungen.
  • Berichterstattung:
    • Nutzung von Informationen im Rahmen der Pressefreiheit.
  • Erlaubte Rückentwicklung (Reverse Engineering):
    • Wenn ein Produkt rechtmäßig erworben wurde, ist die technische Analyse erlaubt.


IV. Ansprüche bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Das GeschGehG sieht verschiedene Ansprüche für den Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses vor:

1. Unterlassung und Beseitigung (§ 6 GeschGehG)

  • Der Inhaber kann verlangen, dass die unbefugte Nutzung oder Offenlegung unterlassen wird.
  • Beseitigung: Rückgabe oder Vernichtung der vertraulichen Unterlagen.

2. Schadensersatz (§ 10 GeschGehG)

  • Bei schuldhaftem Verhalten des Verletzers hat der Inhaber Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens.
  • Schadensberechnung:
    • Entgangener Gewinn,
    • Lizenzanalogie,
    • Herausgabe des Verletzergewinns.

3. Rückruf und Vernichtung (§ 7 GeschGehG)

  • Produkte, die auf Basis des Know-hows hergestellt wurden, können zurückgerufen oder vernichtet werden.

4. Strafrechtliche Sanktionen (§§ 23–24 GeschGehG)

  • Strafen bei vorsätzlicher Verletzung:
    • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
    • Bei geschäftsmäßiger Tatbegehung bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.


V. Maßnahmen zum Schutz von Know-how

1. Technische Schutzmaßnahmen

  • Zugangsbeschränkungen zu sensiblen Daten (Passwortschutz, VPNs).
  • Einsatz von IT-Sicherheitssystemen (Firewalls, Verschlüsselung).

2. Organisatorische Maßnahmen

  • Kennzeichnung vertraulicher Dokumente.
  • Einführung eines Informationssicherheitsmanagements (ISMS).
  • Regelmäßige Schulungen für Mitarbeiter.

3. Vertragliche Schutzmaßnahmen

  • Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs):
    • Verpflichtung der Vertragspartner zur Vertraulichkeit.
  • Arbeitsverträge:
    • Geheimhaltungsklauseln und Wettbewerbsverbote für Mitarbeiter.


VI. Alternativen und Ergänzungen zum GeschGehG

  1. Patentschutz:

    • Schutz technischer Erfindungen durch Patentanmeldung.
    • Vorteil: Umfassender Rechtsschutz.
    • Nachteil: Erfindung muss offengelegt werden.
  2. Urheberrecht:

    • Schutz kreativer Werke, z. B. Software-Quellcodes, ohne Registrierung.
  3. Markenrecht:

    • Schutz von Logos und Produktnamen, um Wettbewerber zu hindern, diese zu nutzen.
  4. Vertraglicher Schutz:

    • Geheimhaltungs- und Lizenzvereinbarungen ergänzen den gesetzlichen Schutz.


VII. Fazit

Das GeschGehG bietet einen umfassenden rechtlichen Rahmen, um Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Nutzung oder Offenlegung zu schützen. Unternehmen müssen jedoch aktiv Schutzmaßnahmen umsetzen, da der gesetzliche Schutz nur bei angemessener Geheimhaltung greift. Neben dem GeschGehG können ergänzende Schutzmaßnahmen wie Patente, Urheberrecht und vertragliche Vereinbarungen genutzt werden, um den Schutzumfang zu maximieren.

 

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