Start   technische Gebiete   Patentanmeldung   Designschutz   Markenschutz   IP   Impressum   Datenschutz   AGB
Die Patentrechtler

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart  Wien
 

Patentrecht · Patente · Gebrauchsmuster · Patentanmeldeverfahren · Patentanmeldestrategien · Einspruchsverfahren · Nichtigkeitsverfahren · Löschungsverfahren · Einheitspatent · Geschäftsgeheimnisse · KI und Patentrecht · Patentverletzung · Patentrecherche · Arbeitnehmererfinderrecht · Patent Due Diligence · Patentportfolio-Optimierung · Patentverträge · Anwälte · Anfrage · Impressum ·

Patentrecht Patentschutz Patentanmeldung Anwalt Patent Gebrauchsmusteranmeldung Gebrauchsmusterschutz Geschmacksmusteranmeldung Designschutz Stand der Technik patentiert Rechtsanwalt patent anmelden dpma einreichen europäisches Patent Anwalt Patentamt Patentverfahren Einspruch Löschung Nichtigkeit Patent Patentverletzung Fachanwalt  PCT-Anmeldung EP Patentanwalt  European Trademark Attorney European Design Attorney  Priorität provisorische Patentanmeldung Patentanwaltskanzlei

 

...Patentrechtler ...Patentverträge ...Escrow-Patentübertragungsvertrag

Patentrechtler 
Patentrecht 
Patente 
Gebrauchsmuster 
Ergänzendes Schutzzertifikat 
Know-How 
Anmeldung 
Amtsgebühren 
Patentanmeldeverfahren 
Gebrauchsmusteranmeldeverfahren 
Patentanmeldestrategien 
Einspruchsverfahren 
Nichtigkeitsverfahren 
Löschungsverfahren 
Einheitspatent 
Geschäftsgeheimnisse 
Lizenzrecht 
KI und Patentrecht 
Patentverletzung 
Produktpiraterie 
Patentrecherche 
Patentleistungen 
Patentkosten 
Patent Due Diligence 
Patentanwalt 
Arbeitnehmererfinderrecht 
Patentportfolio-Optimierung 
Patentverträge 
Escrow-Patentübertragungsvertrag 
ESZ-Lizenzvertrag 
F- und E-Vertrag 
Geheimhaltungsvereinbarung 
Gemeinsame Patentanmeldung 
Kreuzlizenzvertrag 
Non disclosure agreement NDA 
Patentlizenzvertrag exklusiv 
Patentlizenzvertrag nicht-exklusiv 
Patent-Pooling-Vertrag 
Patentübertragungsvertrag 
Patentverwertungsvertrag 
Technologietransfervertrag 
Patentmaterialien 
Entscheidungen 
Softwarepatent1 
Softwarepatent2 
Lizenzvertrag 
Patentverletzungsklage 
Gesetze 
Patentgesetz 
ArbeitnehmerErfG 
Publikationen 
Humangenetik 
Erläuterung z. Patentgesetz 
Geschäftsgeheimnisgesetz 
Arbeitnehmererfindergesetz 
Anwälte 
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M. 
Julia Ziegeler 
Anna Umberg LL.M. M.A. 
Dipl.-Phys. Andree Eckhard 
Katharina Gitmann-Kopilevich 
Karoline Behrend 
Dr. Johanna K. Müller-Kühne 
Andreas Friedlein 
Stefan Karfusehr 
Jonas A. Herbst 
Patentkanzlei 
technische Gebiete 
Mandant 
AGB 
Patentkontakt 
Anfrage 
Vollmacht 
Impressum 
Datenschutz 
Standorte 
Berlin 
Bielefeld 
Bremen 
Düsseldorf 
Frankfurt 
Hamburg 
Hannover 
Leipzig 
München 
Stuttgart 
Wien 
Patentlinks 
Vereinigungen 
Patentämter 
Recherchen 
Klassifikation 
Behörden 
Gericht 
Urteilsdaten 
Universitäten 
Domain 
Sonstiges 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@diepatentrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@diepatentrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@diepatentrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@diepatentrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@diepatentrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@diepatentrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@diepatentrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
info@diepatentrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
info@diepatentrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@diepatentrechtler.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
info@diepatentrechtler.de

 

Escrow-Patentübertragungsvertrag


Zwischen:

     

    Veräußerer (Patentgeber)
    Name: [Name des Veräußerers]
    Anschrift: [Adresse des Veräußerers]
    Vertreten durch: [Name des Vertreters]

     

    Erwerber (Patentnehmer)
    Name: [Name des Erwerbers]
    Anschrift: [Adresse des Erwerbers]
    Vertreten durch: [Name des Vertreters]

     

    Escrow-Agent (Treuhänder)
    Name: [Name des Escrow-Agenten]
    Anschrift: [Adresse des Escrow-Agenten]
    Vertreten durch: [Name des Vertreters]

(im Folgenden gemeinsam „Parteien“ genannt)


Präambel

Der Veräußerer ist Inhaber der in Anhang A beschriebenen Patente und will diese auf den Erwerber übertragen. Um die Interessen der Parteien zu schützen, wird ein Escrow-Agent als neutraler Treuhänder eingesetzt, der die Patente, Kaufpreiszahlungen und Dokumente bis zur Erfüllung der Bedingungen verwahrt und die Übertragung koordiniert.


§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Ãœbertragung der Patente
    Der Veräußerer überträgt sämtliche Rechte, Titel und Interessen an den in Anhang A aufgeführten Patenten (im Folgenden „Patente“) auf den Erwerber. Die Ãœbertragung wird durch den Escrow-Agenten treuhänderisch abgewickelt.

  2. Verwahrungsgegenstände
    Folgende Gegenstände werden dem Escrow-Agenten zur Verwahrung übergeben:

    • Die Ãœbertragungsurkunden für die Patente;
    • Kaufpreiszahlungen des Erwerbers gemäß § 3;
    • Relevante technische Dokumentationen, Know-how und Beweismittel gemäß Anhang B.
  3. Escrow-Bedingungen
    Die Herausgabe der Verwahrungsgegenstände erfolgt nach Erfüllung der in § 4 festgelegten Bedingungen.


§ 2 Treuhandvereinbarung mit dem Escrow-Agenten

  1. Der Escrow-Agent handelt neutral und ausschließlich im Interesse der Parteien gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags.

  2. Der Escrow-Agent übernimmt folgende Aufgaben:

    • Sicherstellung, dass alle Vertragsbedingungen gemäß § 4 erfüllt werden, bevor die Patente übertragen und der Kaufpreis freigegeben wird;
    • Kommunikation und Abstimmung zwischen den Parteien;
    • Eintragung der Patentübertragung bei den zuständigen Behörden (z. B. DPMA, EPA, WIPO), soweit erforderlich.
  3. Vergütung des Escrow-Agenten
    Die Parteien teilen die Kosten für den Escrow-Agenten zu gleichen Teilen, sofern nichts anderes vereinbart ist.


§ 3 Kaufpreis

  1. Höhe und Zahlungsweise
    Der Erwerber verpflichtet sich, einen Kaufpreis in Höhe von [Betrag in €] zu zahlen. Dieser wird vollständig auf ein Treuhandkonto des Escrow-Agenten überwiesen.

  2. Fälligkeit
    Der Kaufpreis ist innerhalb von [z. B. 30 Tagen] nach Unterzeichnung des Vertrags durch beide Parteien auf das Treuhandkonto zu zahlen.

  3. Freigabe des Kaufpreises
    Der Escrow-Agent gibt den Kaufpreis an den Veräußerer frei, sobald die Bedingungen gemäß § 4 erfüllt sind.

  4. Zinsen
    Zinsen auf den Kaufpreis während der Verwahrung durch den Escrow-Agenten stehen dem Erwerber zu.


§ 4 Escrow-Bedingungen

Die Freigabe der Verwahrungsgegenstände erfolgt durch den Escrow-Agenten, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Seitens des Veräußerers

    • Vorlage aller Dokumente zur Ãœbertragung der Patente (einschließlich unterschriebener Ãœbertragungsurkunden);
    • Nachweis, dass die Patente frei von Rechten Dritter sind;
    • Lieferung des in Anhang B beschriebenen Know-hows und der technischen Unterlagen.
  2. Seitens des Erwerbers

    • Zahlung des vollständigen Kaufpreises auf das Treuhandkonto;
    • Bestätigung, dass die erhaltenen technischen Unterlagen vollständig und korrekt sind.
  3. Sonstige Bedingungen

    • Keine Einwände durch Dritte innerhalb einer vereinbarten Frist von [z. B. 30 Tagen];
    • Erfüllung aller kartellrechtlichen Anforderungen (§ 9).


§ 5 Mitwirkungspflichten

  1. Der Veräußerer verpflichtet sich, alle zur Übertragung der Patente erforderlichen Dokumente vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.

  2. Der Erwerber verpflichtet sich, alle notwendigen Zahlungen und Nachweise rechtzeitig zu erbringen.

  3. Beide Parteien unterstützen den Escrow-Agenten bei der Durchführung seiner Aufgaben, einschließlich der Beantwortung von Rückfragen durch Patentämter oder Dritte.


§ 6 Haftungsbegrenzung

  1. Haftung des Veräußerers
    Der Veräußerer haftet nur für die ordnungsgemäße Übertragung der Patente und die Vollständigkeit der in Anhang B aufgeführten Dokumente. Seine Haftung ist auf den Kaufpreis begrenzt.

  2. Haftung des Escrow-Agenten
    Der Escrow-Agent haftet nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

  3. Haftungsausschlüsse
    Keine Partei haftet für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter.


§ 7 Geheimhaltung

  1. Alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Informationen, insbesondere die technischen Unterlagen und das Know-how, unterliegen einer strengen Geheimhaltungspflicht.

  2. Die Geheimhaltungspflichten gelten für die Dauer des Vertrags und [z. B. fünf Jahre] darüber hinaus.

  3. Ausnahmen gelten für Informationen, die:

    • Öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der Parteien bekannt werden;
    • Aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.


§ 8 Rücktritt und Vertragsauflösung

  1. Rücktrittsrecht
    Beide Parteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn die Escrow-Bedingungen innerhalb von [z. B. 90 Tagen] nicht erfüllt werden.

  2. Folgen des Rücktritts
    Im Falle eines Rücktritts gibt der Escrow-Agent alle Verwahrungsgegenstände zurück, und der Kaufpreis wird an den Erwerber zurückgezahlt.


§ 9 Kartellrechtlicher Vorbehalt

  1. Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass keine kartellrechtlichen Bedenken durch die zuständigen Behörden bestehen.

  2. Beide Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Einholung erforderlicher Genehmigungen.


§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [Ort].


§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.


Anhang A: Auflistung der Patente

  • [Detaillierte Liste der Patente]

Anhang B: Technische Unterlagen und Know-how

  • [Beschreibung der zu übertragenden Unterlagen]


Ort, Datum:

Veräußerer:


[Name, Unterschrift]

Erwerber:


[Name, Unterschrift]

Escrow-Agent:


[Name, Unterschrift]


Alternative Ergänzungen

  1. Langfristige Treuhandregelungen
    Der Escrow-Agent könnte als langfristiger Verwalter von Know-how fungieren, um Zugang zu gewährleisten, falls Streitigkeiten entstehen.

  2. Automatische Freigabemechanismen
    Definierte Zeiträume oder Bedingungen für die automatische Freigabe der Patente und Zahlungen könnten eingefügt werden.

  3. Zahlungsstaffelung
    Der Kaufpreis könnte in mehreren Raten gezahlt werden, abhängig von der fortlaufenden Erfüllung bestimmter Bedingungen.


Alternative Vorgehensweisen

  1. Direkte Ãœbertragung ohne Treuhand
    Mit klaren vertraglichen Sicherheiten, wie z. B. Bankgarantien.

  2. Lizenzierungsmodell
    Statt der Übertragung könnte eine Lizenz mit anschließender Kaufoption vereinbart werden.

  3. Veräußerung mit Rückbeteiligung
    Der Veräußerer bleibt teilweise beteiligt und erhält zusätzlich Anteile an zukünftigen Umsätzen

 

 Patentrecht Patentrechtler Patentanmeldung Anwalt Patent Fachanwalt Hannover Stuttgart Patentschutz Kanzlei Patent anmelden provisorische Patentanmeldung drucken Patentrecht-Patent-anmelden-Patent-schuetzen-Patentverwertung-EU-patent-Patentgesetz-Arbeitnehmererfindergesetz arbeitnehmererfinder arbeitsrecht patent patentrecherche stand der technik erfinder erfinderbenennung vertreter speichern zurück Patentamt-DPMA-Patentanmeldung-Patentanmelder-Erfindung-schuetzen-Erfinder-Erfinderfoerderung-Erfinderschutz-Geheimhaltungserklärung epa europäisches patentamt eu-patent gemeinschaftspatent pct internationale patentanmeldung internationales patent Online-Anfrage

 

 

diePatentrechtler.de - horak Rechtsanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  Tel:0511/357356/0  Fax:0511/357356/29 info@diepatentrechtler.de