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Lizenzvertrag für ein Ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ)

Lizenzvertrag

zwischen
[Name des Lizenzgebers], [Adresse, Sitz], im Folgenden „Lizenzgeber“,
und
[Name des Lizenznehmers], [Adresse, Sitz], im Folgenden „Lizenznehmer“,
gemeinsam die „Parteien“.


Präambel

Der Lizenzgeber ist Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) für das Produkt [Bezeichnung des Produkts] auf Grundlage des Grundpatents [Nummer des Grundpatents] in [Ländern]. Der Lizenznehmer hat Interesse an der Nutzung dieses ESZ zum Zwecke der Herstellung und/oder des Vertriebs des geschützten Produkts.

Die Parteien schließen den folgenden Lizenzvertrag:


§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das nicht-exklusive/exklusive Recht, das durch das ESZ geschützte Produkt [Bezeichnung] in den folgenden Ländern zu verwenden: [Länder oder Region].
  2. Die Nutzung umfasst [Herstellung, Vertrieb, Vermarktung, Import/Export, etc.].


§ 2 Dauer der Lizenz

  1. Die Lizenz beginnt am [Datum] und endet automatisch mit dem Ablauf des ESZ am [Datum des Ablaufs des ESZ].
  2. Eine Verlängerung der Lizenz ist nur schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen möglich.


§ 3 Lizenzgebühren

  1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von [z. B. festen Beträgen, Umsatzprozenten].
    a) Einmalzahlung: [Betrag und Fälligkeit].
    b) Umsatzbezogene Zahlung: [Prozentsatz] des Nettoumsatzes.
  2. Die Lizenzgebühren sind quartalsweise/jährlich bis zum [Datum] fällig.
  3. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Bücher des Lizenznehmers zu prüfen, um die korrekte Zahlung der Lizenzgebühren sicherzustellen.


§ 4 Pflichten des Lizenznehmers

  1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Produkt ausschließlich im Rahmen der lizenzierten Rechte und unter Beachtung aller geltenden Gesetze und Vorschriften zu verwenden.
  2. Der Lizenznehmer trägt die Verantwortung für die Marktzulassung und den Vertrieb des Produkts in den lizenzierten Gebieten.
  3. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber regelmäßig über die Nutzung und die erzielten Umsätze zu informieren.


§ 5 Schutzrechte und Verteidigung

  1. Der Lizenzgeber behält alle Rechte am ESZ.
  2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber über jede Verletzung des ESZ oder des zugrundeliegenden Grundpatents unverzüglich zu informieren.
  3. Der Lizenzgeber ist primär für die Durchsetzung des Schutzrechts verantwortlich; der Lizenznehmer kann in Abstimmung mit dem Lizenzgeber Maßnahmen ergreifen.


§ 6 Geheimhaltung

  1. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Vertrags ausgetauscht werden, nicht ohne Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben.


§ 7 Vertragsverletzung und Kündigung

  1. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von [z. B. 30 Tagen] schriftlich kündigen.
  2. Bei nicht ordnungsgemäßer Zahlung der Lizenzgebühren durch den Lizenznehmer hat der Lizenzgeber das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.


§ 8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht von [z. B. Deutschland, Schweiz, EU-Recht].
  2. Gerichtsstand ist [Ort].


§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Optionale Klauseln

  1. Exklusivitätsklausel: Der Lizenzgeber garantiert, dass während der Laufzeit dieses Vertrags keine weiteren Lizenzen für das ESZ an Dritte vergeben werden.
  2. Meilensteinzahlungen: Zusätzliche Zahlungen bei Erreichen bestimmter Ziele, z. B. Markteintritt in neuen Ländern.
  3. Unterlizenzierung: Erlaubnis oder Verbot des Lizenznehmers, die Rechte weiter zu lizenzieren.
  4. Technologie-Transfer: Verpflichtung des Lizenzgebers zur Schulung oder Ãœbergabe technischer Unterlagen.
  5. Höchstgrenzen für Lizenzgebühren: Deckelung der Lizenzgebühren bei besonders hohem Umsatz.


Alternativen und Variationen

  1. Option auf künftige Produkte: Der Lizenznehmer erhält ein Vorkaufsrecht für Lizenzen an zukünftigen ESZ-Produkten.
  2. Joint Venture-Modell: Gemeinsame Entwicklung und Vermarktung des ESZ-geschützten Produkts.
  3. Cross-Lizenzierung: Austausch von Rechten zwischen den Parteien, z. B. ESZ-Rechte gegen andere Patentrechte.


Unterschriften

Ort, Datum
Lizenzgeber: __________________________
Lizenznehmer: __________________________

 

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© Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. 2002