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Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
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Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
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exklusiver Patentlizenzvertrag

Zwischen:

  1. Lizenzgeber
    Name: [Name des Lizenzgebers]
    Anschrift: [Adresse des Lizenzgebers]
    Vertreten durch: [Name des Vertreters]

     

    Lizenznehmer
    Name: [Name des Lizenznehmers]
    Anschrift: [Adresse des Lizenznehmers]
    Vertreten durch: [Name des Vertreters]

(im Folgenden gemeinsam „Parteien“ genannt)


Präambel

Der Lizenzgeber ist Inhaber der in Anhang A beschriebenen Patente, einschließlich deutscher, europäischer und internationaler PCT-Patentanmeldungen. Der Lizenznehmer wünscht, eine exklusive Lizenz für die Nutzung dieser Patente in Deutschland zu erwerben. Die Parteien vereinbaren nachstehende Bedingungen:


§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. Patente:
    Die in Anhang A aufgeführten Patente, einschließlich erteilter Patente und anhängiger Patentanmeldungen, sowie deren Erweiterungen, Teilungen und Erneuerungen.

  2. Lizenzgebiet:
    Das Gebiet umfasst die Bundesrepublik Deutschland.

  3. Exklusive Lizenz:
    Die Lizenznehmerin erhält das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an den Patenten im Lizenzgebiet. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, keine weiteren Lizenzen im Lizenzgebiet zu erteilen und selbst keine Nutzung vorzunehmen.

  4. Lizenzgebühr:
    Vergütung, die der Lizenznehmer an den Lizenzgeber gemäß § 4 zu zahlen hat.


§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine exklusive Lizenz zur Nutzung der Patente im Lizenzgebiet.

  2. Die Lizenz umfasst insbesondere:

    • Herstellung, Verwendung, Vertrieb und Vermarktung von Produkten oder Verfahren, die unter die Patente fallen;
    • Unterlizenzierung im Lizenzgebiet (nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers).
  3. Diese Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich schriftlich.


§ 3 Laufzeit und Kündigung

  1. Laufzeit:
    Die Lizenz wird für die Dauer der Schutzrechte (Patente) gewährt, sofern nicht vorher gekündigt.

  2. Kündigung:

    • Aus wichtigem Grund, z. B. bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten.
    • Nach schriftlicher Abmahnung mit einer Frist von 30 Tagen zur Abhilfe.
  3. Bei Kündigung erlöschen die Rechte des Lizenznehmers aus der Lizenz; bereits angefallene Zahlungen bleiben unberührt.


§ 4 Lizenzgebühren

  1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Zahlung folgender Lizenzgebühren:

    • Eine einmalige Lizenzgebühr von [Betrag in €];
    • Eine laufende Gebühr in Höhe von [Prozentsatz]% des Nettoumsatzes, der mit den patentgeschützten Produkten oder Verfahren erzielt wird.
  2. Die Lizenzgebühren sind vierteljährlich, jeweils zum [Datum] eines Jahres, fällig.

  3. Prüfungsrecht:
    Der Lizenzgeber hat das Recht, die Umsatzberichte des Lizenznehmers durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.


§ 5 Pflichten der Parteien

  1. Pflichten des Lizenzgebers:

    • Sicherstellung, dass die Patente zum Zeitpunkt des Vertrags wirksam und frei von Rechten Dritter sind;
    • Unterstützung des Lizenznehmers bei der Durchsetzung der Patente, falls erforderlich.
  2. Pflichten des Lizenznehmers:

    • Zahlung der Lizenzgebühren gemäß § 4;
    • Nutzung der Lizenz in Ãœbereinstimmung mit geltendem Recht und nur im Lizenzgebiet;
    • Pflege eines angemessenen Qualitätsstandards bei der Nutzung der Patente.


§ 6 Haftung und Gewährleistung

  1. Der Lizenzgeber garantiert die Rechtsgültigkeit der Patente, übernimmt jedoch keine Gewährleistung für deren Nichtverletzung durch Dritte.

  2. Beide Parteien haften nicht für indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


§ 7 Schiedsvereinbarung

  1. Schiedsgericht:
    Alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen oder mit ihm in Zusammenhang stehen, werden endgültig durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) entschieden.

  2. Ort des Schiedsverfahrens:
    Das Schiedsverfahren findet in [Ort] statt.

  3. Verfahrenssprache:
    Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

  4. Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs:
    Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, den ordentlichen Rechtsweg auszuschließen. Dies gilt auch für einstweilige Verfügungen oder Sicherungsmaßnahmen.

  5. Anwendbares Recht:
    Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.


§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  3. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.


Anhang A: Patente

Eine detaillierte Auflistung aller relevanten deutschen, europäischen und PCT-Patente.


Ort, Datum:

Lizenzgeber:


[Name, Unterschrift]

Lizenznehmer:


[Name, Unterschrift]


Dieser Vertrag kann bei Bedarf angepasst werden, z. B. hinsichtlich Lizenzgebühren oder spezifischer Schiedsklauseln.

 

 

 

 

 

 

 

 

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